Wissenswertes

Fruchtsaft-/Fruchtnektarverordnung

Die für die Fruchtsaft-Herstellung geltenden Produkt-Bezeichnungen sind EG-einheitlich geregelt und für die Bundesrepublik in der Fruchtsaft- bzw. Fruchtnektar-Verordnung festgeschrieben.

Diese beiden Verordnungen begrenzen die zulässigen Verarbeitungsmethoden auf rein physikalische Verarbeitungsverfahren (mechanisches Zerkleinern uns Auspressen) und verbieten alle chemischen Zusätze zur Haltbarmachung. Sie stellen somit die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Fruchtsäften und Fruchtnektaren sicher.

 

Saftkunde

1. Direktsaft = nicht aus Konzentrat

Er ist grundsätzlich ein reiner Saft aus der namensgebundenen Frucht und steht immer für 100% Saft. (Teile des Fruchtfleisches können enthalten sein.)

2. Konzentrierter Fruchtsaft = Fruchtsaft-Konzentrat

Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem durch physikalisches Abtrennen (Verdamfung oder Ausfrieren) ein Teil des natürlichen Wassergehaltes entzogen wurde. Fruchtsaftkonzentrat ist somit "eingedickter" Fruchtsaft.

3. Fruchtsaft aus Fruchtsaft-Konzentrat

Als Fruchtsaft (=100% Saft) gilt auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Zufügung der dem Saft bei der Konzentrierung entzogende Menge an Wasser hergestellt wird.

4. Fruchtnektar

Fruchtnektar wird aus Fruchtsaft, Fruchtsaft-Konzentrat oder Fruchtmark durch Zusatz von Wasser und Zucker hergestellt. Fruchtnektare sind also Fruchtsäfte + Wasser + Zucker. der Mindest-Fruchtsaftgehalt liegt zwischen 50% (Pfirsich-Nektar) und 25% (Schwarzer Johannisbeeer-Nektar).

5. Fruchtsaftgetränke

Fruchtsaftgetränke sind Erfrischungsgetränke mit unterschiedlich hohem Gehalt an Fruchtsaft. Für sie gilt die Richtlinie für Erfrischungsgetränke, die insbesondere als Zusätze von Aromen, Essenzen und Säuerungsmittel, wie z.B. Zitronensäure, regelt.